

 |
|
 |
Preise und Regelungen für die Nutzung des Netzes
Die Vorgaben des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24.4.1998 verpflichten die Eigentümer elektrischer Netze, verbindliche und nicht diskriminierende Bedingungen für die Nutzung ihrer Netze festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zur Durchführung von Stromlieferungen sind ggfs. folgende Verträge abzuschließen:
Netzanschlussvertrag
Der Netzanschlussvertrag regelt die technische Anbindung der elektrischen Anlagen der Anschlussnehmer an das Netz der GGV.
Netznutzungsvertrag
Hat ein Lieferant mit dem Kunden einen Stromlieferungsvertrag zu einem Komplettpreis, incl. Netz, abgeschlossen, ist der Lieferant Netznutzer. Die dabei erforderlichen Regelungen werden im Lieferantenrahmenvertrag festgesetzt. Der Vertrag kann auf Wunsch des Kunden zwischen dem Netzkunden und der GGV abgeschlossen werden.
Mit dem Netznutzungsvertrag erwirbt der Kunde das Recht, das Netz der GGV zur vereinbarten Netzanschlusskapazität zu nutzen.
Lieferantenrahmenvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag zwischen GGV und dem Lieferanten regelt alle organisatorischen und abrechnungsrelevanten Fragen der Netznutzung für die Kunden des Lieferanten.
Die genannten Verträge können als PDF-Datei heruntergeladen oder schriftlich bei der GGV (Hr. Kornmann) angefordert werden.
Preissystem
Unsere derzeitigen Netznutzungsentgelte basieren nach Struktur und Höhe auf den Grundsätzen, die in der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie vom 13. Dezember 2001 zwischen der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW), der Deutschen Verbundgesellschaft (DVG), dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU), der Arbeitsgemeinschaft Regionaler Energieversorgungsunternehmen (ARE), dem Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK), sowie dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) abgeschlossen wurden.
Unser Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, d. h. jeder Nutzer des Netzes der GGV zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Anhand unserer Preisblätter haben Sie die Möglichkeit, das für Sie relevante Netznutzungsentgelt, welches GGV für die Netznutzung in Rechnung stellt, zu ermitteln. GGV garantiert dabei allen Kunden eine diskriminierungsfreie Netznutzung.
Gemäß der Vorgaben des 2. Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 sowie der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 haben wir unsere Netzentgelte zum 1. November 2005 neu kalkuliert.
Unter der Rubrik Preisblätter informieren wir Sie sowohl über die gegenwärtig gültigen, aber auch über die neu beantragten Netzentgelte.
Grundsätzlich gilt für alle am Netz der GGV angeschlossenen Netzkunden, dass Sie über das Netznutzungsentgelt an den allgemeinen Netzkosten angemessen beteiligt werden.
Es beinhaltet neben der Nutzung der Netzinfrastruktur auch alle Systemdienstleistungen sowie den Verlustausgleich.
Zusätzlich zum Netznutzungsentgelt berechnen wir ein Entgelt für die Messung und Abrechnung.
Individuelle Sonderleistungen wie bspw. die Errichtung einer kundeneigenen Station oder ein Anschluss an das GGV-Netz werden separat berechnet.
Das Netznutzungsentgelt beinhaltet zudem Beträge, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorgaben anfallen. Neben der Konzessionsabgabe ist hier der KWKG-Zuschlag zu erwähnen.
Nach Genehmigung durch die Landesregulierungsbehörde Hessen ist GGV berechtigt, notwendige Anpassungen des Netznutzungsentgeltes wegen Einführung, Änderung oder Wegfall von Steuern, Abgaben oder anderer direkter oder indirekter öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Belastungen vorzunehmen, die für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte maßgebend waren. Dies gilt auch bei Änderung der Grundlagen zur Bestimmung der Netznutzungsentgelte (z. B. der Stromnetzentgeltverordnung).
|
| |