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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat erstmals am 1.4.2000 in Kraft. Es regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben.

Das novellierte EEG trat am 1. August 2004 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff).

Erneuerbare Energien ist ein Sammelbegriff für diejenigen Energiequellen, die nach menschlichen Zeitmaßstäben unendlich lange zur Verfügung stehen: Sonnenenergie, Erdwärme, Gezeitenkraft und Biomasse.

Das Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 auf mindestens 12,5% zu erhöhen und bis 2020 auf mindestens 20%.

Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung zugunsten des Klima-, Natur- und Umweltschutz. Mittlerweile gehört es zu den wirkungsvollsten und effizientesten Klimaschutz-Instrumenten in Deutschland und wurde deshalb in den vergangenen Jahren von einer Reihe anderer Länder in seinen Grundzügen übernommen. Im Jahr 2003 wurden durch die Nutzung Erneuerbarer Energien (zur Stromproduktion, zur Wärmenutzung und für Kraftstoffe) insgesamt bereits rund 53 Mio. Tonnen Kohlendioxid eingespart, für 2010 ist mit einer Einsparung von rund 85 Mio. Tonnen zu rechnen. Im Jahr 2003 sind davon über 23 Mio. Tonnen auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zurückzuführen.

Wesentliche Bausteine des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind die Regelungen zur Abnahmepflicht und Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch die Stromnetzbetreiber. Die Vergütung ist dabei in den §§ 6-12 geregelt.

Die Mindestvergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Wasserkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 5 Megawatt erhalten die Mindestvergütung für die Dauer von 30 Jahren, über 5 Megawatt reduziert sich die Vergütungsverpflichtung auf 15 Jahre.

Festgelegt ist weiter, dass der Betreiber bspw. einer Photovoltaikanlage die Anschlusskosten der Anlage an das Stromnetz trägt. Gegebenenfalls notwendige Kosten des Netzausbaus für neu anzuschließende oder erneuerte Erzeugungsanlage werden dagegen vom Netzbetreiber getragen.

Den Gesetzestext und die Begründung des EEG finden Sie hier als PDF-Dokument.

 

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