NETZZUGANG

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Die Vorgaben des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24.4.1998 verpflichten die Eigentümer elektrischer Netze, verbindliche und nicht diskriminierende Bedingungen für die Nutzung ihrer Netze festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zur Durchführung von Stromlieferungen sind ggfs. folgende Verträge abzuschließen: 

 
 

Netzanschlussvertrag

Der Netzanschlussvertrag regelt die technische Anbindung der elektrischen Anlagen der Anschlussnehmer an das Netz der GGV. 

 
 

Netznutzungsvertrag

Hat ein Lieferant mit dem Kunden einen Stromlieferungsvertrag zu einem Komplettpreis, incl. Netz, abgeschlossen, ist der Lieferant Netznutzer. Die dabei erforderlichen Regelungen werden im Lieferantenrahmenvertrag festgesetzt. Der Vertrag kann auf Wunsch des Kunden zwischen dem Netzkunden und der GGV abgeschlossen werden. 

Mit dem Netznutzungsvertrag erwirbt der Kunde das Recht, das Netz der GGV zur vereinbarten Netzanschlusskapazität zu nutzen. 

 
 

Lieferantenrahmenvertrag

Der Lieferantenrahmenvertrag zwischen GGV und dem Lieferanten regelt alle organisatorischen und abrechnungsrelevanten Fragen der Netznutzung für die Kunden des Lieferanten. Die genannten Verträge können als PDF-Datei heruntergeladen oder schriftlich bei der GGV angefordert werden. 

 
 

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Netzzugang an:

Nils Wagner 
Netzzugangsmanagement 
Telefon (0 61 52) 17 20-16 
Telefax (0 61 52) 17 20-80 
E-Mail NWgnrGGV-Enrgd