HOCHLASTZEITFENSTER

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Hochlastzeitfenster 2022

Gemäß § 16 StromNEV werden die von Lieferanten und Letztverbrauchern zu zahlenden allgemeinen Netzentgelte ausgehend vom Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit auf der Basis der sog. Gleichzeitigkeitsfunktion ermittelt.

Abweichend hiervon eröffnet § 19 Abs. 2 StromNEV die Möglichkeit, einem Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Ein Anspruch auf Angebot eines individuellen Netzentgelts besteht gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV zum einen dann, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die Hochlastzeitfenster für das Jahr 2022 bei GGV wurden gem. der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (BK4-13-739) ermittelt. Diese zeigen sich wie folgt:

Netz-Ebene Jahreszeit von bis Dauer
Mittelspannung
20 kV (NE_05)

Winter (1)

09:00 Uhr

12:00 Uhr

3,00 Std.


Winter (2)

13:00 Uhr

18:00 Uhr

5,00 Std. 


Frühling

-

-

-


Sommer

10:15 Uhr

13:15 Uhr

3,00 Std.


Herbst

07:00 Uhr

10:00 Uhr

3,00 Std.

Umspannung
20 kV m. Umsp.
(NE_06)

Winter (1)

10:30 Uhr

13:30 Uhr

3,00 Std.


Winter (2)

18:30 Uhr

21:30

 3,00 Std.


Frühling

-

-

 -


Sommer

-

-

 -


Herbst

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Niederspannung
1 kV (NE_07)

Winter

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Frühling

11.30 Uhr

14:30 Uhr

3,00 Std.


Sommer

11:30 Uhr

14:30 Uhr

3,00 Std.


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Hinweis zu den Messwerten eines Lastgangzählers:
Eine Messperiode erstreckt sich über 15 Minuten und startet jeweils zur vollen Viertelstunde. Ein Messwert wird am Ende der Messperiode für den Zeitraum der gerade abgelaufenen Messperiode abgespeichert. Der Wert um z. B. 10:15 Uhr bezieht sich somit auf einen Mess-Zeitraum von 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr. Wenn ein Hochlastzeitfenster um 10:15 Uhr beginnt, dann liegt der Messwert um 10:15 Uhr nicht im Hochlastzeitfenster.

Letzte Änderung am 30.10.2021